Sind Bank- oder Kreditkarten sicher für die Zutrittslegitimation?
Zusammenfassung
Bezahlkarten wie Bank- und Kreditkarten dürfen nicht zur Personenidentifikation bei Zutrittssystemen verwendet werden. Erstens sind diese Karten technisch nicht sicher für Zutrittssysteme, weil teilweise kopierbar und zweitens können Kreditkartenfirmen gemäss ihren AGBs jegliche Haftung bei Missbrauch der Karte wie Internet-Shop Betruges ablehnen. Dies weil die Karte missbräuchlich für andere Zwecke als den Bezahlvorgang verwendet wurde.
Neue ABGs der Swisscard AECS GmbH für Bank- und Kreditkarte
Der Anlass zum Schreiben dieses Artikels sind die aktualisierten Geschäftsbedingungen von Bezahl-und Kreditkarten: Ende August 2023 wurden für Bank- und Kreditkarten von Visa, Mastercard und American Express via die Schweizer Kreditkartenunternehmung Swisscard AECS GmbH neue, angepassten allgemeine Geschäftsbedingungen für Firmenkunden per 1. September 2023 verschickt. Aus diesem Anlass untersuchen wir in diesem Blogbeitrag, ob Bank- oder Kreditkarte die nötige Sicherheit für die Zutrittslegitimation zu Bankschliessfächer in Tresoranlagen bieten.

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Was steht in den AGB?
In den AGB für Firmenkarten der Swisscard AECS GmbH wird der Karteneinsatz (Zweck) definiert als "Bezahlen von Waren und Dienstleistungen" (Art. 4.1). Demzufolge sind Master-, Visa- und American Express Karten als Bezahlkarten definiert. Gemäss Art. 4.4 ist der Karteneinsatz für rechts- und vertragswidrige Zwecke verboten. Zusätzlich wird die Karte als "Legitimationsmittel" für den bestimmungsgemässen Gebrauch zusammen mit den von Swisscard zugelassenen Authentifizierungsdienste (z.B. 3-D Secure) definiert (Art. 5.1 ff). Es wird auch auf die Sorgfaltspflicht hingewiesen (Art. 10.1 Absatz b). Weder die Karte selbst, noch andere Legitimationsmittel dürfen versandt, weitergegeben oder auf andere Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Als Absicherung ihrer Verantwortlichkeit lehnt Swisscard jede Verantwortung bei missbräuchlicher Verwendung der Karte ab (Art. 11.3).
Swisscard lehnt jegliche Haftung bei unzweckmässigem Kartengebrauch ab
Wird eine Bezahlkarte einer Bank als Zutrittskarte verwendet, so ist dies ein unzweckmässige Verwendung der Bezahlkarte. Wird die Karte durch das Zutrittssystem einer Tresorfachanlage ausgelesen und somit nicht durch einen von Swisscard zugelassenen Authentifizierungsdienst, kann dies als autorisierte Weitergabe der Karteninformationen taxiert werden. Zudem verletzt der Kunde mit der Karte seine "Sorgfaltspflicht", weil er die Karteninformationen an Drittsysteme wie dem Zutrittsterminal weitergibt. Dies ist entgegen dem bestimmungsmässigen Einsatz und der Dritte (das Zutrittssystem der Tresorfachanlage) ist von Swisscard nicht zugelassen.
Die Konsequenz ist, dass Swisscard im Falle eines Schadens bei der Benutzung der Karte jegliche Haftung ablehnen kann. Wenn zum Beispiel ein Internet-Shop dem Kunden missbräuchlich falsche Beträge von der Karte abbucht, so haftet Swisscard dafür. Wird jedoch die Karte in einem Zutrittssystem verwendet, so kann Swisscard wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht sowie unzweckmässigem Gebrauch der Karte jegliche Haftung ablehnen.
Technische Sicherheit von Bank- und Kreditkarten
Neben den rechtlichen Konsequenzen muss auch die Sicherheit der Karten im Kontext von Zutrittslösungen betrachtet werden. Zuerst: Die Bezahlkarten im Bezahlablauf sind technisch sicher! Bei Online-Kartenzahlungen gibt es verschiedene Massnahmen, um sich zu schützen. Die Sicherheit von Bezahlkarten wurde sicher schon tausend Male verifiziert und wird laufend überwacht. Die Karten sind im durchgehenden Sicherheitssystem der Betreiber (z.B. Swisscard AECS GmbH) registriert und erfüllen die Vorgaben und Normen. Nun stellt sich die Frage:
Um diese Frage zu beantworten, erläutern wir zuerst den Sicherheitsmechanismus von Secure Cards:
Sicherheitslücken bei Magnetkarten
Karteninformationen von älteren Bezahlkarten mit Magnetstreifen sind einfach auszulesen. Findige Köpfe haben ebenfalls schnell entdeckt, dass auf die Magnetstreifen auch einfach zu schreiben ist und somit eine Bezahlkarte einfach zu kopieren ist. Dies führte zu einer Welle von Skimming-Angriffe auf Magnetkarten. Magnetkarten werden heute (2023) für sicherheitsrelevante Systeme nicht mehr verwendet.
Sicherheit bei Chipkarten
Bei den neuen Chipkarten sind die Daten in einem Mikrocontroller-Chip gespeichert, welcher über ein digitales Protokoll nach ISO 7814 und ISO 7816 gelesen wird. Bei Bankkarten wird dies im EMV-Standard definiert, der auch die Struktur des Karteninhalts festlegt. Aus Kompatibilitätsgründen sind gewisse Kartendaten aus dem bisherigen Magnetstreifen fast identisch öffentlich und für jeden lesbar im Chip gespeichert. Typischerweise ist dies die Kartennummer, das ausgebende Karteninstitut, optional auch Namen und Sprache des Karteninhabers sowie weitere Informationen. Weil dieser öffentliche Bereich von jedem lesbar ist und Chipkarten auch selber zu programmieren sind, kann der öffentliche Bereich mit etwas technischem Know-How nachgebaut und kopiert werden.
Geschützter Kartenbereich und gegenseitige Authentifikation
Dieses Problem des unautorisierten Zugriffs und die Gefahr des Kopierens bei einem Skimming-Angriff führt in der Norm ISO 7816-4 zur Erweiterung "Mutual Authentication". Dabei wird der Zugriff des Lesegerätes auf einen geschützten Bereich der Karte abgesichert. In diesem sicheren Bereich sind alle für die Onlinezahlung relevanten Daten abgelegt.
Beim Bezahlen mit der Chipkarte autorisieren sich das Kartenlesegerät und die Chipkarte gegenseitig durch "Mutual Authentication". Erst danach kann das Kartenlesegerät auf den geschützten Bereich der Karte zugreifen. Dazu wird vom Kartenbetreiber ein digitaler kryptografischer Schlüssel (Zertifikat) im Kartenlesegerät abgelegt. Mit Hilfe dieses Schlüssels autorisiert sich das Kartenlesegerät an der Chipkarte und es wird eine verschlüsselte Kommunikation aufgebaut.
Dieses sogenannte Challenge-Response Verfahren ist genormt und gilt als sicher, weil jeweils nur der Kartenleser und die Karte den geheimen digitalen Schlüsseln kennen. Nur Kartenleser, die diesen geheimen Schlüssel besitzen, können den geschützten Bereich der Karte lesen. Somit ist auch sichergestellt, dass niemand, der diesen Schlüssel nicht kennt, die Karte kopieren kann. Skimming-Angriffe werden so ausgeschlossen und die Karte gilt als nicht kopierbar.
Chipkarte als Sicherheitsfaktor
Bei Zutrittssystemen von Tresorfachanlagen wird eine Secure Chipcard benötigt (z.B. die goNet SafeCard von Janusys) die die Funktion eines physikalischen Schlüssels hat. Wie ein normaler Haustürschlüssel soll die Karte nicht einfach kopierbar sein, wenn jemand die Karte kurz unbeaufsichtigt in die Hände bekommt. Deshalb garantiert der geschützte Bereich der Karte, dass die Karte nicht kopiert werden kann, die Karte einmalig ist und dass der Besitz der Karte ein sicheres Merkmal für die Identifikation und die Zutrittsberechtigung ist.
Wo liegt nun das Problem? Herausgeber von Zahlkarten wie Swisscard geben den geheimen Schlüssel für die gegenseitige Authentifikation von Chipkartenleser und Chipkarte nur an akkreditierte Zahlungspartner frei. Weil eine Zutrittslösung eine nicht bestimmungsmässige Verwendung der Karte darstellt (siehe Kapitel "Was steht in den ABG?" ), geben die Herausgeber der Zahlkarten diesen Schlüssel nie an ein Zutrittssystem frei.
Schlussfolgerung
Die Verwendung von Bank- oder Kreditkarten als Zutrittskarten für Zutrittssysteme von Tresorfachanalgen ist auf den ersten Blick zwar einleuchtend, aber bei näherer Betrachtung weder sicher noch juristisch erlaubt.
Sichere Zutrittskarten von Janusys
Janusys verwendet sichere Zutrittskarten mit derselben Technologie und technischen Sicherheitsmerkmalen wie Bankkarten nach dem EMV-Standard und ISO7816. Diese Karten sind aber spezifisch für den Zutrittsmanagement zugelassen und somit sicher.